Bundesweite Großdemonstration am 8. April in Mannheim*
Presse- und Meinungsfreiheit verteidigen!
Die Verteidigung der Presse- und Meinungsfreiheit ist eines unserer Hauptanliegen. Jeder muß seine Meinung in Wort und Schrift verbreiten dürfen, so lange er nicht zur Gewalt aufruft oder Pornographie verbreitet. Dies muß für Menschen jeglicher Religion oder Weltanschauung gelten und unabhängig davon, ob die Meinung falsch oder richtig ist, denn das zu beurteilen, sollte jedem Menschen selbst überlassen bleiben und nicht Parteipolitikern, Richtern oder Staatsanwälten.

Unser Anliegen ist leider nicht selbstverständlich. Dies beweissen die Schicksale der beiden Deutschen Ernst Zündel und Germar Rudolf, sowie des Briten David Irving und des Flamen Siegfried Verbeke.

Nicht nur für deren Meinungsfreiheit wollen wir am 8. April auf die Straße gehen, sondern für die Meinungsfreiheit jedes einzelnen Deutschen! In einer Zeit von Sozialabbau, Massenarbeitslosigkeit, Werte- und Moralverlust, Überfremdung und Fremdbestimmung, ist die Meinungsfreiheit eines unserer als höchstes anzusehenden Rechte, welches wir uns von diesem System nicht beschneiden lassen. Heute sind es Zündel, Rudolf, Irving und Verbeke, morgen vielleicht schon DU.

Wir wollen keine (schein)moralischen Instanzen, welche uns Deutschen vorschreiben möchten was Gut und Böse, was Richtig und Falsch ist. Wir ALLE sind mündige Bürger und benötigen keine geistigen Vordenker aus Politik und Medien, welche uns ihr verkommenes Weltbild einhämmern wollen. Diese politische Justiz in Deutschland sollte jedem vorgehalten werden, der die Menschenrechtsverletzungen in China, Nordkorea, Türkei, dem Sudan und anderswo in weiter Ferne beklagt, die Augen aber vor den Vorkommnissen in unserem Land verschließt. Deshalb demonstrieren wir am 8. April unter dem Motto: "Schafft Meinungsfreiheit – Freiheit für Zündel, Rudolf, Verbeke und Irving!".

Demonstrationsaufruf:
Wann: Verboten
Wo: Verboten
Motto: Verboten
Treffpunkt: Verboten
Rechtsstand: Verboten

zum Seitenanfang


Aktuelles:
06.04.2006: Ein' links, ein' rechts, ein' fallen lassen....
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit heutigem Beschluß geweigert, das Versammlungsverbot in Mannheim außer Vollzug zu setzen, sprich aufzuheben.

Während das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof (=Oberverwaltungsgericht) sich noch auf den Standpunkt gestellt hatten, das Versammlungsthema an sich sei strafbar im Sinne von § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung), wollte das Verfassungsgericht sich in diesem Punkt lieber nicht festlegen. Es schrieb in dem vierseitigen Beschluß (dessen eigentlicher Begründungsteil nur eine Seite umfaßt - 1 BvQ 10 / 06 - ):

"Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sämtliche von dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen tragfähig sind."

Mit diesen "sämtlichen Erwägungen", von denen nicht enschieden werden muß, ob sie alle tragfähig sind, ist zweifellos die rechtliche Bewertung gemeint, das Versammlungsmotto "Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für Zündel, Irving, Rudolf und Verbeke" sei an sich schon eine Straftat im Sinne von Volksverhetzung.

Stattdessen hält das Bundesverfassungsgericht es für "nicht offensichtlich fehlsam", daß auf der Versammlung Straftaten i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB begangen werden, die der Versammlung zuzurechnend sind. Wörtlich dazu:

"Es ist nicht offensichtlich fehlsam,aus der Forderung zur Schaffung von Meinungsfreiheit und nach Freiheit für Personen, die wegen der Verletzung des Äußerungsdelikts aus § 130 Abs. 3 StGB verurteilt oder angeklagt sind, zu folgern, daß Inhalte Gegenstand der Reden oder sonstigen Äußerungen auf der Versammlung sein werden, die § 130 Abs. 3 StGB unter Strafe stellt. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, daß zu den vorgesehenen Rednern Personen zählen, die schon selbst wegen Volksverhetzung verurteilt worden sind."

Zu den Rednern hat sich das Verwaltungsgericht der ersten Instanz in seinem Beschluß allerdings schon mal geäußert. Es kam zu folgender Einschätzung:

"... es besteht die Gefahr, daß Straftaten nach §§ 130 Abs. 1 oder Abs. 3, § 185 StGB begangen werden. Soweit diese Gefahr bei HEISE zweifelhaft ist und bei den Personen WORCH und WÖLL mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zu verneinen wäre, würde sich im Hinblick auf das Motto und die anderen vorgesehenen Redner (*) am Charakter der Versammlung nichts ändern."

(*) Anmerkung: Die anderen Redner waren RIEGER und TEGETHOFF.

Fazit des Verwaltungsgerichts also:

Bei den Rednern WÖLL und WORCH braucht man nicht zu befürchten, daß sie sich selbst bei einer Versammlung mit diesem Thema in ihren Reden strafbar machen beziehungsweise strafbare Inhalte äußern werden. Bei dem Redner HEISE ist das fragwürdig, bei den Rednern RIEGER , TEGETHOFF und WULFF muß man davon ausgehen, daß sie strafbare Inhalte äußern werden.

Jetzt sagt das Verfassungsgericht dazu:

"Angesichts der durch das spezifische Thema der Versammlung begründeten Erwartung, daß die Straftaten nach § 130 Abs. 3 StGB die Versammlung insgesamt prägen werden, ist auch die Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, daß Auflagen als milderes Mittel gegenüber einem Versammlungsverbot ausscheiden."

Hieße also:
Wenn man dem Gedanken des Verwaltungsgerichts folgen wollte, daß von den Rednern RIEGER, TEGETHOFF und WULFF Straftaten zu erwarten seien, von dem Redner HEISE vielleicht, aber von den Rednern WÖLL und WORCH nicht, dann würden seitens der Redner keine Straftaten zu erwarten sein, wenn man die Auflage erlassen würde, daß mindestens die Redner RIEGER, TEGETHOFF und WULFF nicht auftreten dürfen, möglicherweise auch der Redner HEISE nicht.

Vor vier Jahren klang das anders. Da hat nämlich die selbe 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gesagt:

"Schließlich läßt sich eine das Versammlungsverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nicht im Hinblick auf einen der von dem Antragsteller benannten Redner herleiten. Dies folgt zunächst bereits daraus, daß etwaige speziell aus dem Auftritt des Redners resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das mildere Mittel entsprechender Auflagen ausgeschlossen werden müßten." ( - 1 BvQ 12 / 02 - )

Das Verfassungsgericht widerspricht damit also seiner eigenen Rechtsprechung.

Lustigerweise war damals eine Demonstration gegenständlich, die das Thema "Bürgerrechte und Meinungsfreiheit auch im Sauerland" hatte. Klingt fast ähnlich wie das in Mannheim. Aber eben nur fast - im Sauerland ging es nicht um Meinungsfreiheit von Revisionisten, sondern gegen polizeiliche Schikanen gegen ortsansässige Kameraden. Vielleicht ist das der Unterschied....

Juristisch ist also schwerlich nachvollziehbar, wie die 1. Kammer des Ersten Senats gegen ihren eigenen früheren Beschluß nicht argumentiert, sondern diesen schlicht und ergreifend mißachtet hat. Natürlich kann die Frage der aktuellen Besetzung einer dreiköpfigen Kammer dabei eine Rolle spielen. Im April 2002 ( - ! BvQ 12 / 02 - ) waren es der Senatspräsident (und damalige Vizepräsident des Gerichts) Papier und die Richter Steiner und Hoffmann-Riem. Jetzt ( - 1 BvQ 10 / 06 - ) waren es der Präsident (nunmehr sowohl Präsident des Senats als auch des ganzen Gerichts) Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem. Also eine - wenngleich geringfügig - andere Besetzung der Kammer.

Indes kann ja nun die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein und des selben Gerichts (zumal das Höchstgericht) schwerlich davon abhängig sein, daß die Kammer einen geringfügigen Unterschied in der Besetzung aufweist. Das könnte in vor-konstitutioneller Zeit beim Königlich Bayerischen Amtsgericht eine Rolle gespielt haben, sollte es aber nicht beim bundesdeutschen Höchstgericht.

Damit ist ein juristisch nachvollziehbarer Grund in der äußerst kurzen Begründung des Gerichts für mich nicht erkennbar.

Verständlich, daß unter solchen Umständen nach anderen Erklärungsmustern gesucht wird.

Der Anmelder ebenso wie eine an dem Verfahren beteiligte Rechtsanwältin meinten beide, es sei wohl das "besonders sensible Thema".

Das ist durchaus möglich. Ich persönlich aber habe eine andere These.

Die Beobachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den letzten Jahren zeigt für mich eine Art von "Strickmuster". Es kann auch sein, daß das Prinzip vom Häkeln übernommen ist - ich habe von diesen eher hausfraulichen Handarbeiten so wenig ahnung, daß ich nicht mal den Unterschied genau kenne. Aber von meiner Großmutter und meiner Mutter erfuhr ich in jungen Jahren, daß es da eine besondere "Masche" gibt, die mit dem einfachen Spruch "ein' links, ein' rechts, ein' fallen lassen" beschrieben wurde.

So ähnlich scheint es auch beim Verfassungsgericht auszusehen.

Vielleicht ist es der politische oder mediale Druck, dem sich die ansonsten von ihrem Status her ausgesprochen unabhängigen Höchstrichter bisweilen ausgesetzt sehen; oder es ist einfach eine psychologische Frage. Wie auch immer, es fällt auf, und fast könnte man es schon statistisch erfassen. Im April letzten Jahres, unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen § 130 Abs. 4 StGB, gewann Gisa Pahl vor dem Verfassungsgericht gegen ein auf eben diesen § 130 Abs. 4 gestütztes Verbot eines Landkreises irgendwo in Vorpommern. Im August letzten Jahres verlor Jürgen Rieger in einer gleichartigen Sache gegen ein Verbot des Landrates Wunsiedel. Im Januar dieses Jahres gewann ich gegen das Verbot der Stadt Lüneburg, die eine Demonstration zur Abschaffung von § 130 StGB verboten hatte. Und im April dieses Jahres verliert Thomas Gerlach gegen ein höchst gleichartiges Verbot der Stadt Mannheim....

Da stellt sich irgendwann einmal die Frage, ob Recht zu bekommen nicht allmählich zu einem statistischen Phänomen wird und nicht mehr so sehr zu einem juristischen... ?

Oder läuft das dann wie auf einem Basar? - Wenn ich für mein altes Auto dreitausend Euro haben möchte, verlange ich fünftausend. Dann sagt mir der Kaufinteressent: Der Schrotthaufen ist doch höchstens tausend wert! - Ich gehe um tausend runter, er geht um tausend rauf. Ich gehe noch mal um fünfhundert runter, er geht noch mal um fünfhundert hoch; und dann treffen wir uns bei den dreitausend, die ich von vornherein haben wollte (und die er vielleicht von vornherein zu bezahlen bereit war)?

Aber das kann's ja eigentlich irgendwo nicht sein - selbst in einem materialistisch-kapitalistisch ausgerichteten System sollten Grundrechte ein wenig wichtiger sein als die Frage, was man nun für ein altes Auto am Markt kriegen kann.

Also werden wir künftig vielleicht einfach doppelt so viele Demonstrationen anmelden, wie wir eigentlich durchführen wollen, damit wir hinterher tatsächlich so viele Demonstrationen durchführen können, wie wir wollen. Oder vielleicht lieber noch ein, zwei mehr, weil beim Stricken oder Häkeln ja schließlich auch mal ,ne Masche runterfällt. Und dann heißt es nicht: "Links, zwo, drei, vier....", sondern dann heißt es: "ein' links, ein' rechts, ein' fallen lassen."

Quelle: Christian Worch

06.04.2006: Die BRD und die Meinungsfreiheit! - Ein Schauspiel in 4 Akten …
So könnte man die Demonstrationsanmeldung für Mannheim den 8. April bezeichnen.

Nach dem am 30. November letzten Jahres die Demonstrationsanmeldung bei der Stadt Mannheim einging, bewegte sich von dort erstmal über Wochen hinweg GAR NICHTS!

Vielleicht dachte die Stadtverwaltung in Mannheim, dass sie in einem „falschen Film“ sei und man es einfach nicht glauben könne, dass junge nationale und sozialistische Menschen eine Demonstration unter dem Motto: Schafft Meinungsfreiheit – Freiheit für Zündel, Rudolf, Verbeke und Irving! anmeldeten?!

Noch dazu in der Stadt, in der derzeit offensichtlich gegen den –eigens vom System der BRD zum Selbstverständnis stilisierten- Grundpfeiler der Meinungsfreiheit so offensichtlich verstoßen wird.

Am 28. Februar 2006 folgte dann, erwartungsgemäß, das Verbot der Versammlung durch die Stadt Mannheim (unterzeichnet durch den Fachbereichsleiter Eberle). Auf 33 Seiten berief man sich hauptsächlich auf Netzseiten wie die des Internet-Lexikons >Wikipedia< und Antifakreise bzw. deren „Ermittlungen“. Die geplanten Redner wurden allesamt derart dargestellt, dass es den Eindruck erweckte, als würden sie permanent durch die BRD laufen und gegen sämtliche Gesinnungsparagraphen des Staates verstoßen. Es schien verwunderlich, dass die Redner überhaupt noch zur Verfügung standen und nicht –wegen Ihrer dauernden Rechtsbrüche- in der >Sicherheitsverwahrung< „versauerten“ (…).

Natürlich griffen wir das Verbot der Stadt umgehend an und riefen das Verwaltungsgericht in Karlsruhe an. Dieses entschied am 22. März auch durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kohl, die Richterin Mayer und Dr. Kapell, und stellte fest, dass das Verbot der Stadt Mannheim rechtmäßig sei und die Demonstration weiterhin verboten bleiben müsse.

Hier tauchte auch erstmals die folgende Einschätzung auf:

„ … Der Inhalt der beabsichtigten Verstößt aller Voraussicht nach schon wegen des angekündigten Themas „Schafft Meinungsfreiheit – Freiheit für Zündel, Rudolf, Verbeke und Irving!- gegen §130 … und damit gegen die öffentliche Sicherheit …“

Spätestens hier muss auch dem letzten gutgläubigen Menschen klar werden, dass man den Nerv des BRD Systems getroffen hatte. Das Meinungsdiktat der Gesinnungsparagraphen manifestiert sich exemplarisch in dem Paragraphen 130 StGB und dieser wurde hier von der nationalen und sozialistischen Opposition angegriffen…

Auch der nun angerufene Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg entschied nicht gegen die – aus Sicht des Anmelders - politischen Entscheidungen der Stadt Mannheim sowie des VG Karlsruhe, sondern hier war nun schon sicher, „dass mit der geplanten Demonstration ausweislich ihres Mottos und angesichts der Gesamtumstände der Straftatbestand des §130 Abs 3 StGB erfüllt wird …“

Die öffentliche Sicherheit wird also durch die Meinungsfreiheit bzw. schon durch die Forderung der Meinungsfreiheit gefährdet und berechtigt den Staat und seine Organe zum Verbot der Grundrechte.

Die BRD im besten bzw. passendem Licht (…)

Die ausstehende Entscheidung des höchsten BRD Gerichtes lies zwar noch hoffen, allerdings zerstreuten sich diese Hoffnungen, als der Beschluss (in 4 Seiten) in den Morgenstunden des heutigen Tages aus dem Faxgerät kam. Dieses entschied nun auch, namentlich durch den ersten Senat und den Präsidenten, Richter Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt sowie den Richter Hoffmann-Riem, das die vorausgegangenen Entscheidungen rechtmäßig seien und die zu erwartenden Verstöße gegen den § 130 (welche sich angeblich aus der Demonstration –ausweislich seines Mottos- an sich (!) und den geplanten Rednern ergeben würde) dies rechtfertigen.

Die Sichtweise der Veranstalter in dieser Sache, soll Euch nicht vorenthalten werden.

Es ist nicht logisch nachvollziehbar, wie man eine Demonstration, welche sich für MEINUNGSFREIHEIT einsetzt, schon von Grund auf gegen Gesinnungsparagraphen verstoßen sollte! Wenn man dieser logischen Linie folgen würde, müsste man alle Demonstrationen verbieten, welche nicht der staatlichen Doktrin folgen, denn diese vertreten alternative Positionen und werden somit ja –scheinbar- schon grundsätzlich kriminalisiert (…)

Im Vorfeld bereits Verstöße gegen Gesetze zu erkennen vermag nicht einmal der Staat und somit fällt auch das als Möglichkeit aus. Aber selbst wenn dem so wäre und sie diese Fähigkeit hätten, würden wir raten, diese Fähigkeiten gegen Kriminelle einzusetzen und nicht gegen friedliche Menschen (…)

WIR betrachten diesen ganzen Rechtskampf als ein deutliches Signal der BRD und auch seiner politischen Organe, dass das bundesdeutsche System versucht auf Krampf und ohne Rücksicht auf Außenwirkung (Man könnte es eventuell auch „Wahrung des Scheins“ nennen) seine „heilige Kuh“ zu schützen. Egal ob jemand die Meinungsfreiheit „rechts“ oder „links“ und somit Abseits der vorgegebenen Pfade des Staates für sich in Anspruch nimmt, so kann und sollte er sich auf die MEINUNGSFREIHEIT berufen und diese auch in Anspruch nehmen können! Das dies hier eben nicht der Fall ist und das BRD System somit nicht das, was es laut seinem Selbstverständnis vorgibt zu sein, konnte man an diesem Fall einmal mehr deutlich erkennen!

Es ist also grundsätzlich überhaupt KEINE Niederlage für die nationale und sozialistische Opposition, dass diese Demonstration verboten wurde! Wichtig allein ist, dass wir unser Recht auf Meinungsfreiheit stetig und permanent fordern und erkämpfen werden! Es gibt genügend Mittel und Vorgehensweisen wie dies geschehen kann (natürlich friedlicher Natur, nicht das hier der Staat gleich wieder eine Interpretation ansetzt, die jeglicher Grundlage entbehrt!). Daran werden uns auch keine politischen Verbotsverfahren und Verbotsbegründungen wie in diesem Falle abhalten können!

In diesem Sinne:

Meinungsfreiheit wird nicht erbettelt – sondern erkämpft!

04.04.2006: Bundesverfassungsgericht muss entscheiden!
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem heutigen Datum das Versammlungsverbot für die geplante Demonstration für Meinungsfreiheit am 8. April in Mannheim bestätigt!

Namentlich der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Dr. Weingärtner, sowie die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und der Richter Brandt stimmten den Ausführungen der vorhergehenden Rechtsinstanz, nämlich dem Verwaltungsgericht, zu und wollten eine „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ in der geplanten Demonstration sehen.

Es wird vom Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass die Veranstalter die Geschichtsauffassung der Revisionisten teilen und deshalb versucht wird, diese Forderung nach Meinungsfreiheit politisch zu instrumentalisieren! Weiterhin heißt es in der Begründung der Ablehnung wie folgt:

„…dass mit der geplanten Demonstration ausweislich ihres Mottos und angesichts der erkennbaren Gesamtumstände der Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt wird und insoweit eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, die das verfügte Versammlungsverbot rechtfertigt. …“

Man muss dazu nicht mehr allzu viele Worte verlieren. Diese kurzen Auszüge zeigen bereits, dass man in diesem Staate scheinbar umgehend gegen Meinungsdiktate und Gesichtspunkte der „öffentliche Ordnung“ verstößt, wenn man nicht still und leise der politischen und gesellschaftlichen Linie der Herrschenden folgt!

Meinungsfreiheit ist (angeblich) ein Selbstverständnis dieses Staates! Sich dafür einzusetzen sollte somit nicht nur staatsbürgerliches Recht, sondern auch staatsbürgerliche Pflicht sein! Auch wenn sicherlich nicht wenige die BRD als Konstrukt ablehnen mögen, so leben wir doch alle in Ihr und nehmen uns einfach das Recht auch das wahrzunehmen, was dieser Staat angeblich als einen wichtigen Grundpfeiler seiner Existenz suggeriert!

Wir rufen nun natürlich umgehend das Bundesverfassungsgericht an und sind positiver Dinge, dass hier spätestens bis Freitag Nachmittag eine Entscheidung eintrifft!

Wir geben derzeit ausdrücklich NICHT Bautzen als Alternative der Mobilisierung heraus! Sollte das Verbot wider erwartend vom Bundesverfassungsgericht doch bestätigt werden, so informieren wir euch rechtzeitig darüber (auch über mögliche Alternativen).

27.03.2006: Neues aus Mannheim
Eigentlich müßte es heißen "Neues aus Karlsruhe". Denn das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat inzwischen über das Demo-Verbot in Mannheim erstinstanzlich entschieden. Es hat das Verbot bestätigt. Teilweise ist die Begründung geradezu witzig. Zunächst einmal ist erkennbar, daß das Verwaltungsgericht aktuellste Rechtsprechung des Verfassungsgerichts entweder nicht gelesen hat oder aber nicht verstanden hat. Noch witziger wird es, wenn die schwarz-weiß-rote Fahne und nebenbei auch noch die schwarze Fahne zu strafbaren Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation erklärt werden. Dieser Absatz der Begründung ist so schön, daß ich ihn niemandem vorenthalten möchte:

"Die Straftatbestände des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und § 130 Abs. 5 StGB sind zwar allein durch das Zeigen der schwarz-weiß-roten Flagge noch nicht erfüllt. Daß sie nach dem Ende der Weimarer Republik, die in Art. 3 S. 1 WRV schwarz-rot-gold zu den Reichsfarben bestimmt hatte, von 1933 -1945 wieder die Nationalflagge des Deutschen Reiches war und das Dritte Reich sich auch danach in der Hakenkreuzfahne dieser Farben bedient hat, macht die schwarz-weiß-rote Fahne nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozilaistischen Organisation (VGH Bad.-Würrt., Beschl. V. 15.06.2005 - 1 S 2718/04 - NJW 2006, 635 ff.). Etwas anderes gilt, wenn die Fahne in einem bestimmten Zusammenhang gezeigt wird, in dem sie als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 StGB)verwendet wird. Verbunden mit dem Motto der Versammlung erfüllen schwarze und schwarz-weiß-rote Fahnen aller Wahrscheinlichkeit nach den Straftatbestand des § 86 a StGB."

(Anmerkung: soweit einmal § 85 Abs. 1 Nr. 4 StGB erwähnt wird, ist dies ein im Original vorkommender Tippfehler; gemeint ist natürlich § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.)

Abenteuerlich ist für so was schon gar kein Ausdruck mehr.

Natürlich ist am gestrigen Sonnabend Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt worden.

Ich gehe davon aus, daß die Richter am Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse aus Karlsruhe gründlicher gelesen beziehungsweise richtiger verstanden haben als die untergeordnete Instanz.

Weitere Informationen folgen zu gegebener Zeit.

Christian Worch

Anmerkungen der Freien Nationalisten Rhein-Neckar:

Nachdem die Demonstration erlaubt sein wird, folgen per e-post ausführliche Infos zur Anreise. Außerdem kann man selbstverständlich auch auf der Sonderseite unter der Infonummer sowie per e-mail Infos zur Anreise erhalten. Wir gehen von einem Entscheid des Gerichtes um den 3. April 2006 aus.

23.03.2006: Neuigkeiten zur bundesweiten Großdemonstration am 8.4.2006 in Mannheim
Unter dem Titel „Die Kurpfalz: offen, tolerant und demokratisch! Keine Chance für Fremdenhass, Gewalt und Holocaust-Leugner! Kein Naziaufmarsch am 8. April!“ ruft ein breites Bündnis linker Gruppen und Demokraten zu einer Veranstaltung gegen den Aufmarsch der Freien Nationalisten Rhein-Neckar am 8.4.2006 in Mannheim auf. 66 Organisationen und 80 Einzelpersonen unterschrieben einen entsprechenden Aufruf. Man fordert alle Gutmenschen zum friedlichen Widerstand gegen den nationalen Freiheitsmarsch durch Mannheim auf, und scheint nichts von Meinungsfreiheit in der BRD zu halten.

Hier ein Verweis zum Aufruf des Bündnis gegen Rechts Mannheim (BGR Mannheim): http://www.gig-mannheim.de/datalive/downloadfiles/06-04-08-Aufruf-ohne.pdf

Da die lokale Antifa nicht so mit dem Gewaltverzicht des Mannheimer Bündnisses einverstanden zu sein scheint, plant sie andersweitig.

Sie wird schon am Vorabend der Demonstration (7.4.2006) unter dem Motto "Nicht verdrängen. Nicht verleugnen. Nicht verwerten. Mit Deutschland endgültig brechen" auf die Straße gehen. Als Treffpunkt dient der Mannheimer Hauptbahnhof um 19:00 Uhr.

Am Samstag (8.4.2006) verzichtet die radikale Linke auf die Anmeldung einer eigenen Demonstration. Man möchte sich vielmehr unter die Teilnehmer des Bündnisses gegen Rechts mischen um dann in gewohnter Manier aus dem Schutz der Masse heraus gewalttätige Aktionen durchführen.

Die Mobilisierungsseite der Mannheimer Antifa lautet: http://www.juz-mannheim.de/akantifa/kampagnen/8.april/

In Ludwigshafen laufen derzeit Planungen, daß in allen möglichen Ecken der Stadt Reservierungen für linke Veranstaltungen vorgenommen werden - mit dem Ziel, dass Ludwigshafen als Ausweichmöglichkeit zur Anmeldung einer weiteren Demonstration des nationalen Widerstandes nicht mehr zur Verfügung steht.

Der Rechtskampf gegen das Verbot der Demonstration „Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL, RUDOLF, VERBEKE und IRVING" ist im vollen Gange und Christian Worch ließ folgendes hierzu verlauten:

Die Stadt Mannheim hat angekündigt(Redax: nun auch getan), die für Sonnabend, den 8. April 2006, angemeldete Demonstration "Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für ZÜNDEL, RUDOLF, VERBEKE und IRVING" verbieten zu wollen. Ungewöhnlich für eine solche Ankündigung, hat die Stadt Mannheim dem Anmelder bereits jetzt ein dreißigseitiges (!) Schreiben mit den vermeintlichen Verbotsgründen zugeleitet. Diese sind natürlich nichts anderes als Müll.

Da sich im Vorfeld des 28. Januar 2006 gezeigt hat, daß die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg (anders als die in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) den recht eindeutigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu folgen bereit sind, ist davon auszugehen, daß ein Verbot der Demonstration in Mannheim bereits relativ frühzeitig und nicht erst "in letzter Minute" durch das Höchstgericht aufgehoben werden wird.

Grüße Christian Worch

02.03.2006: Demonstrationsverbot erlassen / Rechtskampf hat begonnen
*Die Veranstaltung ist zur Zeit behördlich verboten; das Verbot ist mit Sofortvollzug versehen. Wir rufen daher ausdrücklich im Moment nicht zur Teilnahme an der Demonstration auf. Das Verbot wird allerdings gerichtlich angefochten. Wir gehen davon aus, daß wir vor den Gerichten erfolgreich sein werden, und bitten alle Interessierten, sich den Termin weiterhin freizuhalten. Sobald eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, werden wir Euch unterrichten.

Anbei ein Presseartikel aus dem Mannheimer Morgen:
Rechte dürfen nicht marschieren

Stadt verbietet Demonstration für Zündel am 8. April

Die Stadt Mannheim hat eine für den 8. April angemeldete Demonstration der rechtsextremen Organisation "Freie Nationalisten Rhein-Neckar" verboten. Das teilte der zuständige Fachbereich Sicherheit und Ordnung gestern mit.

Bei der Kundgebung, die unter dem Motto "Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für Zündel, Rudolf, Verbeke und Irving" stehen sollte, seien Straftaten wie Volksverhetzung, Beleidigung sowie die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu befürchten, heißt es in der Begründung. Außerdem sei die öffentliche Ordnung gefährdet. Die im Motto genannten Personen Zündel, Rudolf, Verbeke und Irving gehörten zu den bekanntesten Revisionisten, die die Verfolgung und Ermordung der Juden leugneten. Alle vier sitzen in Haft, Ernst Zündel wird derzeit vor dem Mannheimer Landgericht der Prozess gemacht.

Bei der Versammlung, zu der 750 Rechtsextreme aus ganz Deutschland erwartet wurden, sollte es mehrere Kundgebungen in der Innenstadt geben. Bei den Rednern handele es sich "um bekannte Führungsfiguren der rechtsextremistischen Szene", so der städtische Fachbereich. Ziel der Veranstaltung sei es nicht, für die Meinungsfreiheit einzutreten. Es gehe vielmehr um die Verbreitung revisionistischer Ansichten.

Das Verbot sei per Sofortvollzug ausgesprochen worden, erklärte Fachbereichsleiter Klaus Eberle. Damit bleibe das übliche Widerspruchsprozedere bei behördlichen Entscheidungen wirkungslos. Die Organisatoren hätten jetzt nur noch die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Sofortvollzug zu klagen. Die Stadt, so Eberle, werde das notfalls ausfechten.

26.02.2006: Neuigkeiten zur Mannheim-Demo am 8.4.2006
Nachdem es zu Unmutserklärungen verschiedenster Kreise bzgl. der Anmeldung einer Demonstration in Bautzen am 08.04.2006 gekommen ist, möchte die Mannheimer Demoleitung kurz dazu Stellung beziehen. Die Demonstrationsleitung der Mannheimdemo ist prinzipiell mit der Durchführung einer regionalen Veranstaltung in Bautzen am selbigen Tag einverstanden. Da diese erwartungsgemäß bzw. erfahrungsgemäß wirklich nur regional besucht wird, gab es natürlich keine Einwände unsererseits.

Problematisch fanden wir wiederum, daß im kürzlich veröffentlichten Aufruf zur Bautzendemo, hiermit ist nicht die Netzseite gemeint, kein Wort dazu steht, dass nur regional mobilisiert wird / werden soll. Dies geschieht erst in einem Zusatz auf der Mobilisierungsseite.

In folgender Stellungnahme möchte die Bautzner Demoleitung nochmals verstärkt auf den regionalen und zu Mannheim ergänzenden Charakter der Demo in Bautzen aufmerksam machen.

Somit sind alle Unstimmigkeiten zwischen den beiden Demoleitungen ausgeräumt und wir rufen alle Aktivisten auf, sich für Zündels, Rudolfs, Irvings und Verbekes Freiheit einzusetzen. Sei es zentral in Mannheim oder regional in Bautzen. Solidarität ist eine Waffe!

Stellungnahme der Lausitzer Kameraden:

Liebe Mitstreiter!

Leider ist es in den vergangenen Tagen vermehrt zu Diskussionen bezüglich unserer Solidaritätsdemonstration für Zündel und Co. gekommen. Dies, obwohl wir ausdrücklich auf unserer Moblisierungsseite (www.demo-lausitz.tk) begründet haben, warum. Dazu wollen wir folgende, kurze Stellungnahme abgeben.

In Absprache mit der Demoleitung haben wir eine Demonstration in Bautzen angemeldet, welche zum ehemaligen Stasiknast (Gelbes Elend) führen soll. Die Bürger sind in dieser Stadt besonders sensibilisiert, wenn es um staatliche Repressionen geht. Die Entscheidung eine regionale Demonstration durchzuführen haben wir allerdings erst gefällt, nachdem sich in der Mobilisierungsphase zur bundesweiten Demonstration herausstellte, daß viele den Weg nach Mannheim nicht antreten werden.

Die regionale Demonstration in Bautzen muß daher als Ergänzung statt als Konkurrenz zur bundesweiten Demonstration in Mannheim gewertet werden.

Wir fordern also nochmals alle Mitstreiter dazu auf, nach Möglichkeit an der Demonstration in Mannheim teilzunehmen.

zum Seitenanfang


Redner:
Worch
Wulff
Rieger
Wöll
Heise
Tegethoff

zum Seitenanfang


Auflagen:
In Bearbeitung

zum Seitenanfang


Kontakt:
eMail-Kontakt:
meinungsfreiheit(at)hotmail.de

Info-Nr. bezüglich Rechtsfragen:
0162-8404392

Info-Nr. bezüglich Buskoordination und Anreiseinformationen:
0177-4116357

zum Seitenanfang


Werbemittel:
Internetbanner:
[Zum herunterladen ...]

Plakat:
[Zum herunterladen ...]

zum Seitenanfang


Teilnehmende Gruppen:
In Bearbeitung

zum Seitenanfang


Ernst Zündel


Am 24. Februar 2005 bewilligte die kanadische Justiz die Auslieferung des pazifistischen deutschen Patrioten und Revistionisten Ernst Zündel in die BRD. Begründet wurde dies damit, Zündel stelle eine Gefahr für die nationale Sicherheit Kanadas dar. Am 1. März 05 wurde er nach Frankfurt am Main geflogen und dort am Flughafen festgenommen. Am 1. März 2005 wurde Ernst Zündel nach zweijähriger Isolationshaft in Kanada an die Justizvollzugsanstalt Mannheim überstellt. Die BRD-Führung konnte sich nun ihren lang ersehnten Wunsch erfüllen, den Mann in ihre Krallen zu bekommen, der ihren Staat angeblich destabilisiere. So jedenfalls argumentierte der mit dem Auslieferungsfall Zündel betraute kanadische Richter Pierre Blais, der Zündels Überstellung an die deutschen Verfolgungsbehörden damit begründete, daß er ein "Sicherheitsrisiko" für Kanada dargestellt habe und den deutschen Staat "destabilisiert" hätte. Um den friedlichen "Staatenzerstörer" Zündel dingfest machen zu können, mußte er zunächst gekidnappt werden.

Im Februar 2003 wurde Zündel in Knoxville/USA, wo er mit seiner Frau Ingrid, einer aus Deutschland stammenden Amerikanerin, lebte, überwältigt und in Handschellen in einem gemieteten Hubschrauber nach Kanada in Auslieferungshaft geflogen. Natürlich ohne Gerichtsverfahren. Der vorgeschützte Grund für die Entführung lautete: Zündel sei einer schriftlichen Ladung der Einwanderungsbehörden zu einem Gespräch nicht gefolgt. Dies ist natürlich blühender Unsinn, die behauptete Ladung wurde ihm nie zugestellt, wie ein Richter später feststellte. Ernst Zündel sollte auf diese kriminelle Art und Weise mundtot gemacht werden. Der Entführung aus den USA folgten zwei Jahre Isolationshaft in Kanada, obwohl Zündel weder in den USA noch in Kanada gegen irgendein Gesetz verstoßen hatte. Nun, in seinem Vaterland angekommen, darf er sich nicht vor Gericht verteidigen, jeder Beweisantrag in der Sache wird in der BRD abgelehnt, entgegen den international verbrieften Menschenrechten. Auch ein Anwalt darf in der Sache nicht verteidigen, Sachbeweisanträge würden zur Verhaftung des Anwalts führen, da dieser sich mit seinen geschichtsrevisionistischen Beweisanträgen nach BRD-Recht strafbar machen würde.

zum Seitenanfang


Germar Rudolf


Germar Rudolf ist derzeit vermutlich wohl der bekannteste deutsche Revisionist auf dem Gebiet der Zeitgeschichte. Rudolf verlor seinen Arbeitsplatz beim Max-Planck-Institut und sah sich Verleumdungskampagnen ausgesetzt, die letztlich in regelrechte Gesinnungsjustiz mündeten, die später in einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von 14 Monaten durch das Amtsgericht Tübingen gipfelten, der sich Rudolf dann allerdings 1996 durch die Flucht ins Ausland entzog. Da er jedoch nicht zu jenem Menschenschlag gehört, der gleich beim ersten scharfen Schuß aufgibt, setzte er seinen Kampf um seine Sicht der Dinge auf die Geschichte fort. Nach einem Aufenthalt in Großbritannien, ging er dann in die USA, wo er um politisches Asyl bat, daß ihm jedoch trotz seiner Verheiratung mit einer US-Amerikanerin nicht gewährt wurde. Rudolf wurde daraufhin an die Bundesrepublik ausgeliefert.

zum Seitenanfang


David Irving


Der britische Historiker David Irving ist seit dem 11. November 2005 in Österreich in Haft. Irving war am Nachmittag des 11. November 2005 nach einer Denunziation von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion in der Steiermark festgenommen worden, als er sich auf dem Weg nach Wien befand, wo er von der Burschenschaft Olympia zu einem Vortrag eingeladen war. Anlaß für die Festnahme ist ein Haftbefehl vom 8. November 1989. Der Haftbefehl resultierte nicht etwa aus Raub, Mord oder Vergewaltigung, sondern lediglich aus einer Meinungsäußerung, welche im freiheitlich toleranten Österreich ebenso strafbar ist, wie in der nicht minder freiheitlichen und toleranten Bundesrepublik Deutschland. Irving wird Wiederbetätigung im Sinne des österreichischen Verbotsgesetzes vorgeworfen. Sollte es zu einer Anklage kommen, muß Irving im Fall eines Schuldspruchs mit einer Haftstrafe bis zu 20 Jahren rechnen, sollte das Gericht von einer "besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung" ausgehen.

zum Seitenanfang


Siegfried Verbeke


Siegfried Verbeke hat zusammen mit seinem Bruder Herbert eine Stiftung errichtet, die sich nun schon seit vielen Jahren für eine freie und unabhängige Zeitgeschichtsforschung einsetzt. Dabei vertreibt er auch Geschichtsliteratur, die in anderen Staaten Europas, speziell aber in der Bundesrepublik verboten ist, weil sie mit bestimmten, dort geltenden Zeitgeschichtsdogmen nicht übereinstimmt. Die Verhaftung erfolgte am 27.11.2004. Bereits seit September 2003 war offensichtlich die gesamte an die Stiftung gerichtete Post beschlagnahmt oder fotokopiert und den bundesdeutschen Behörden übermittelt worden. Verbeke soll an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden, obwohl er seine "Straftaten", nämlich die Herausgabe einer Zeitschrift und den Vertrieb von unerwünschten Büchern, in Belgien beging. Da ein Teil der von ihm vertriebenen Bücher in deutscher Sprache verfaßt war, hatte er viele Kunden im deutschen Sprachraum, also natürlich auch in der Bundesrepublik Deutschland. Dies soll ihm nun zum Verhängnis werden.

zum Seitenanfang




Infoportal Rhein-Neckar - Aktionsbüro Rhein-Neckar